Schulordnung/Gebührensatzung
SCHULORDNUNG FÜR DIE MUSIKSCHULE
DES LANDKREISES SÜDWESTPFALZ (1.1.2016)
§ 1 Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium.
§ 2 Aufbau
1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:
der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen der Grundstufe,
dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe,
dem Einzelunterricht in der Mittelstufe,
dem Einzelunterricht in der Oberstufe.
2. Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet.
§ 3 Aufnahme, Anmeldung und Abmeldung
1. Aufnahmeberechtigt sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Leitung der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Mit der Bestätigung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
3. Mit der Anmeldung erkennen Teilnehmer und bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter die Schulordnung und die Gebührensatzung der Musikschule als verbindlich an.
4. Der Eintritt in die Musikschule ist in der Regel zum 1.Januar und zum 1.August eines Jahres möglich.
5. Abmeldungen sind nur zum 31.Juli und zum 31.Dezember möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens 2 Monate vor dem jeweiligen Termin schriftlich vorliegen. In begründeten Einzel
6. fällen kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger Ausnahmen zulassen. Bei zeitlich begrenzten Ausbildungsangeboten ist eine Abmeldung zum Ende des Kurses nicht notwendig.
§ 4 Unterricht
1. Die Unterrichtsstunde im instrumentalen/vokalen Einzel- und Gruppenunterricht dauert 45 Minuten, der verkürzte Einzelunterricht in der Unterstufe 30 Minuten. Bei Gruppen mit 3-8 Schülern kann die Dauer 60 Minuten betragen. Im Musikalischen Miniclub und im Musikgarten beträgt die Unterrichtszeit 45 Minuten, in der Musikalischen Früherziehung und Grundausbildung je nach Gruppenstärke 45, 60 oder 75 Minuten. In den Ergänzungsfächern dauert die Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten.
2. Der Instrumentalunterricht wird in Gruppen mit 2-8 Schülern (überwiegend in der Unterstufe) oder als Einzelunterricht (in der Regel ab der Mittelstufe) erteilt. Die Einteilung in die jeweilige Unterrichtsform erfolgt durch die Schulleitung in Absprache mit der Lehrkraft.
3. Die Ergänzungs- und Ensemblefächer sind wichtiger Bestandteil der musikalischen Ausbildung und können von allen Instrumental- und Gesangsschülern kostenlos besucht werden. Die Teilnahme bedarf der Anmeldung. Der Unterricht in den Theoriefächern findet in der Regel in Gruppen ab 6 und in den Ensemblefächern ab 3 Schülern statt.
4. Die Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern, an Konzerten und dazu notwendigen Proben verpflichtet. Unterrichtsversäumnisse sind durch den Erziehungsberechtigten beim Lehrer oder im Sekretariat zu melden.
5. Für versäumte Unterrichtsstunden von Seiten der Schüler kann kein Ersatz geleistet werden. Bei längerer Erkrankung sind gemäß § 7 Abs. 2. der Gebührensatzung Ausnahmen möglich.
6. Bei Unterrichtsausfall, der durch die Musikschule zu vertreten ist, wird nach § 7 der Gebührensatzung die Gebühr anteilig erstattet.
7. Schüler können jederzeit vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie
a) sich als ungeeignet erwiesen haben,
b) wiederholt gegen die Schuldisziplin verstoßen haben,
c) wiederholt dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sind,
d) mit dem Schulgeld mehr als drei Monate im Rückstand sind.
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger.
8. Der Unterricht wird dezentral in Schulen, Kindergärten usw. in Orten des Landkreises angeboten. Nach Möglichkeit werden Wünsche bezüglich der Unterrichtsstätte und der Unterrichtsform erfüllt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
9. Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
10. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
§ 5 Probezeit
1. In den Elementarfächern der Grundstufe gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit. Abmeldungen müssen schriftlich vor Ablauf der Probezeit vorgelegt werden.
2. Im Instrumentalunterricht wird auf eine Probezeit verzichtet. Durch die beiden Kündigungstermine ist bereits eine angemessene Erprobungszeit gegeben.
§ 6 Leistungen
1. Alle Schüler der Kreismusikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.
2. Jeder Schüler nimmt mindestens einmal im Jahr an einem Vorspiel teil.
3. Über die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen entscheidet der Leiter der Musikschule aufgrund der erbrachten Leistungen.
4. Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch den Leiter der Musikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
§ 7 Instrumente
1. Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts über ein Instrument verfügen. Im Rahmen der Bestände der Kreismusikschule können Instrumente an Schüler vermietet werden. Ein Anspruch besteht nicht. Die Höhe der monatlichen Miete richtet sich nach dem Wert des Instrumentes. Näheres regelt § 5 Abs. 7. der Gebührensatzung.
2. Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.
3. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Kreismusikschule benannte Firmen beauftragt werden.
4. Für Verlust und Beschädigung haben die Mieter bzw. die gesetzlichen Vertreter einzustehen. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen.
5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 8 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Musikschule des Landkreises Pirmasens in der jeweils geltenden Fassung.
(Die Gebührentabelle finden Sie nachfolgend in der Satzung)
§ 9 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 10 Haftung
1. Die Schüler der Musikschule sind gegen die Folgen aller Unfälle auf dem direktem Weg zu und von sowie während des Unterrichts bzw. Schulbetriebs und bei gemeinsamen Veranstaltungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme versichert.
2. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.
§ 11 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§ 12 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 1.Januar 2012 in Kraft und löst die bisherige Fassung vom 1.Januar 1995 ab.
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN DER
MUSIKSCHULE DES LANDKREISES SÜDWESTPFALZ (1.1.2016)
Der Kreistag hat aufgrund § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.1.94 (GVBl Seite 188) und § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 5.5.1986 (GVBl Seite 103) folgende Satzung beschlossen.
Die Gebührenhöhe (§ 5) ist vom Kreistag am 14.12.2015 mit Wirkung zum 1.1.2016 neu festgesetzt worden. Weitere Änderungen in den § 4 und 5 sind vom Kreistag am 22.11.2004, am 19.12.2005 am 29.06.2009 und am 19.09.2011 beschlossen worden.
§ 1 Allgemeines
- Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule Gebühren entsprechend dieser Satzung.
- Für das An- und Abmeldeverfahren gelten die Bestimmungen der Schulordnung der Musikschule des Landkreises Südwestpfalz.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind zum Unterricht zugelassene Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Bei Kooperationen mit Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Einrichtungen im Landkreis ist dies der jeweilige Kooperationspartner.
§ 3 Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Schüler zum Unterricht bei der Musikschule eingeteilt werden.
- Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung nach der Schulordnung zulässig ist oder mit Ablauf eines Kurses. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Abrechnungszeitraum, Fälligkeit
- Abrechnungszeitraum für die Gebührenerhebung ist das jeweilige Kalenderjahr.
- Die Unterrichtsgebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen sowie die gesetzlichen Feiertage mit ein. Musikschulveranstaltungen gelten nicht als Unterrichtsausfall.
- Die Schuljahresgebühr ist in 12 Raten jeweils zum 15. eines Monats fällig, bei der MusiKita-Kooperation zum 15. des letzten vereinbarten Unterrichtsmonats. Die Musikschulgebühren sind grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren zu zahlen.
- Bei Beginn oder Ende der Gebührenpflicht während eines Abrechnungszeitraums wird die Gebühr anteilig nach vollen Monaten berechnet. Für den Monat, in den das ändernde Ereignis fällt, ist die volle Gebühr zu entrichten. Bei Neubeginn nach den Sommerferien mit einem oder zwei Unterrichtsterminen wird die Gebühr anteilig mit einem Viertel der Monatsgebühr pro Unterrichtstermin berechnet.
§ 5 Gebühren
- Die Gebührensätze bemessen sich unterschiedlich nach Unterrichtsart und -dauer, der Gruppenstärke und dem Alter des Schülers. Sie werden je Unterrichtsteilnehmer wie folgt festgesetzt:
Tabelle für Teilnehmer bis zum 25. Lebensjahr:
Unterrichtsart | Unterrichtszeit | Jahresgebühr in Euro | monatliche Rate in Euro |
Grundkurse: Elementare Musikpädagogik Musikalische Früherziehung |
45 Min. 60 Min. |
216,00 288,00 |
18,00 24,00 |
Musikalische Grundausbildung | 60 Min. | 288,00 | 24,00 |
MusiKita-Kooperation pro Gruppe |
45 Min. |
1128,00 |
94,00 |
Instrumental- und Gesangsunterricht: |
|
|
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Einzelunterricht | 45 Min. | 828,00 | 69,00 |
Einzelunterricht | 30 Min. | 600,00 | 50,00 |
Zweiergruppe | 45 Min. | 504,00 | 42,00 |
Gruppe mit 3 Schülern | 45 Min. | 372,00 | 31,00 |
Gruppe mit 4 Schülern | 45 Min. | 342,00 | 28,50 |
Gruppe ab 5 Schülern | 45 Min. | 312,00 | 26,00 |
Gruppe mit 3 Schülern | 60 Min. | 504,00 | 42,00 |
Gruppe mit 4 Schülern | 60 Min. | 462,00 | 38,50 |
Gruppe ab 5 Schülern | 60 Min. | 414,00 | 34,50 |
Ensemble- und Ergänzungsfächer in Gruppen |
Variabel |
162,00 |
13,50 |
Bläserklasse und betreuende Grundschule pro Klasse | 45 Min. | 876,00 | 73,00 |
Schüler mit Schwerbehindertenausweis, für die weiterhin Kindergeld gezahlt wird, werden auch nach dem 25. Lebensjahr nach dieser Tabelle berechnet.
Tabelle für Teilnehmer ab dem 26. Lebensjahr:
Unterrichtsart | Unterrichtszeit | Jahresgebühr in Euro | monatliche Rate in Euro |
Instrumental- und Gesangsunterricht: |
|
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Einzelunterricht | 45 Min. | 1.080,00 | 90,00 |
Einzelunterricht | 30 Min. | 792,00 | 66,00 |
Zweiergruppe | 45 Min. | 648,00 | 54,00 |
Gruppe mit 3 Schülern | 45 Min. | 486,00 | 40,50 |
Gruppe mit 4 Schülern | 45 Min. | 450,00 | 37,50 |
Gruppe ab 5 Schülern | 45 Min. | 414,00 | 34,50 |
Gruppe mit 3 Schülern | 60 Min. | 648,00 | 54,00 |
Gruppe mit 4 Schülern | 60 Min. | 600,00 | 50,00 |
Gruppe ab 5 Schülern | 60 Min. | 540,00 | 45,00 |
Ensemble- und Ergänzungsfächer in Gruppen |
Variabel |
186,00 |
15,50 |
- In den Grundkursen kann bei hoher Beteiligung eine längere und bei geringer Beteiligung eine kürzere Unterrichtszeit festgelegt werden; dies hat keinen Einfluss auf die Gebührensätze. Eine Verringerung der Gruppenstärke beim Instrumentalunterricht führt unter Umständen zu höheren Gebührensätzen, weil der Unterricht in einer Zweiergruppe oder im Einzelunterricht weitergegeben werden muss. In diesen Fällen kann der Gebührenschuldner kündigen.
- Ergänzungs- und Ensemblefächer sind nur gebührenpflichtig, wenn kein Hauptfachunterricht bei der Kreismusikschule besucht wird. Ansonsten sind sie als Bestandteil des Hauptfachunterrichts kostenfrei.
- Die nach der Schulordnung zulässige Probezeit ist gebührenpflichtig.
- Schüler, die im Laufe des Schuljahres in die Musikschule aufgenommen werden, zahlen pro angefangenen Monat des restlichen Schuljahres 1/12 der Jahresgebühren.
- Für Instrumente im Eigentum des Kreises, die an Schüler ausgegeben werden, wird monatlich eine Benutzungsgebühr, die je nach Kaufpreis des Instruments zwischen 6,- und 24,- Euro beträgt, erhoben. Die Gebühr wird mit der Unterrichtsgebühr nach § 5 Abs. 1. fällig und monatlich abgebucht. Gebührenschuldner ist der Mieter, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter. Instrumente, die in einem Ensemble der Musikschule benötigt werden, können kostenlos verliehen werden.
§ 6 Gebührenermäßigung
- Auf die Gebührensätze nach § 5 Abs. 1 werden folgende Ermäßigungen gewährt: Familienermäßigung (Abs. 2.), Mehrfächerermäßigung (Abs. 3.) und Sozialermäßigung (Abs. 4.).
- Werden mehrere Familienmitglieder unterrichtet, so zahlt das Mitglied mit dem höchsten Gebührensatz den vollen Betrag nach § 5 Abs. 1. Für das zweite Familienmitglied mit dem nächsthöheren Gebührensatz wird auf die Gebühren nach § 5 Abs. 1. eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Für das dritte und jedes weitere Familienmitglied beträgt die Ermäßigung 50 % der Gebühren nach § 5 Abs. 1. Diese Regelung gilt auch für in einem Haushalt lebende nicht eingetragene Partnerschaften.
- Mehrfächerermäßigung wird gewährt, wenn ein Schüler in mehreren Instrumentalhauptfächern nach § 5 Abs. 1. Gebühren zu entrichten hat. Die Mehrfächerermäßigung beträgt für das zweite und jedes weitere Fach 25 %. Als erstes Instrumentalhauptfach gilt das Fach mit dem höchsten Gebührensatz.
- Teilnehmern bis zum 18. Lebensjahr aus einkommensschwachen Familien können die Gebühren auf Antrag um 50 % ermäßigt werden. Gleiches gilt für Teilnehmer bis zum 25.Lebensjahr, die über kein eigenes Einkommen verfügen. Bei besonderen Begabungen kann die Gebühr auf Vorschlag der Schulleitung erlassen werden. Ermäßigung und Erlass gelten immer nur bis zum Ablauf des Schuljahres; sie müssen bis zum 15. Dezember für das nächste Unterrichtsjahr jeweils neu beantragt werden.
Sozialermäßigung wird gewährt, wenn das Bruttojahreseinkommen einschließlich aller sonstigen Einkünfte der Familie die in der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit festgesetzte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
5. Alle Ermäßigungen müssen jeweils bei der Anmeldung zum Unterricht vom Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern beantragt und begründet werden.
§ 7 Gebührenerstattung bei Unterrichtsausfall
- Fallen im Schuljahr aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, mehr als zwei Unterrichtseinheiten aus, so wird für jede weitere ausgefallene Unterrichtseinheit die anteilige Gebühr zum Schuljahresende erstattet oder verrechnet.
- Bei nachgewiesen länger als vier Unterrichtswochen dauernder Erkrankung des Musikschülers werden auf Antrag die anteiligen Gebühren ab der 5. Unterrichtswoche um 50 % ermäßigt.
- Die anteilige Gebühr für die wöchentliche Unterrichtseinheit nach Abs. 1. und 2. beträgt ein Viertel des monatlichen Teilbetrags der Jahresgebühr (1/48 der Schuljahresgebühr).
§ 8 Anwendung des KAG
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.Januar 1995 in Kraft.